Nach Gutachten des RA.tes

Juridisch:

  • Die Frage zur gemeindlichen Zuständigkeit in Gesundheitsfragen, und insbesondere im Bereich des Pflanzenschutzes, ist eine der Kernfragen in allen derzeit laufenden juristischen Auseinandersetzungen. Man kann die (freilich sehr viel weiter gehende) Problematik kurz mit einem Verweis auf Art. 7, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 15.04.2016, Nr. 8 (Bestimmungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes) auf den Punkt bringen, wodurch sich das Land Südtirol zur „örtlich zuständigen Behörde“ für die Umsetzung der „Richtlinie 2009/128/EG, der diesbezüglichen einschlägigen Staatsbestimmungen und des Nationalen Aktionsplanes für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden“ erklärt hat. Dies, obwohl der Wortlaut und die Systematik des genannten Nationalen Aktionsplans (siehe dort vor allem Punkt A.5.6) diese Zuständigkeit mit einiger Gewissheit (auch) den Gemeinden als eben direkt vor Ort zuständigen Behörden zuerkennen.

  • Der Rechnungshof Bozen wiederum hält im Urteil vom 14. März 2019 die Zulassung der Volksabstimmung von Seiten des Bürgermeisters für rechtmäßig und spricht ihn von allen Anklagen in merito frei.
  • Die prozessuale Situation stellt sich zurzeit zweigeteilt wie folgt dar:

o   Zum einen geht es bei den ordentlichen Gerichten um die Rechtmäßigkeit der im Jahr 2014 abgehaltenen Volksabstimmung. Die Gemeinde Mals hat gegen die vom Landesgericht Bozen im Jahr 2016 zu ihren Ungunsten getroffene Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Bozen eingelegt. Nach einem Richterwechsel Anfang diesen Jahres wird die Sache im September 2019 erneut zur Erörterung aufgerufen werden.

o   Parallel und unabhängig davon beschäftigt sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum anderen mit der Rechtmäßigkeit der von der Gemeinde Mals im März 2016 erlassenen „Durchführungsverordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Gemeindegebiet“. Das Verwaltungsgericht Bozen weist am 7. Juni 2017 den Rekurs der Kläger gegen die Pestizid-Abstandsregelung der Gemeinde Mals zuerst zurück, setzt dann aber im Juni 2018 die Wirksamkeit und Anwendung dieser Verordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache „einstweilig“ aus. Diese Entscheidung in der Hauptsache ist jedoch bis August 2019, d.h. fast genau 7 Monate nach der Verhandlung, nicht ergangen.

Wir stehen also nach wie vor im Auge eines juristischen Zyklons, denn die sattsam bekannten Lobbys und ihre politischen Exponenten bekämpfen den „Malser Weg“ immer noch und mit allen Mitteln und auf allen Ebenen. […]

Der Malser Weg – Die Geschichte.pdf