Auch das fertige Pestizid muss umfassend geprüft werden

07.10.2019 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die EU-Pestizidverordnung das Vorsorgeprinzip beachtet. Es ging nur um die Frage, ob die Verordnung dem Vorsorgeprinzip widerspricht.
Was das EuGH-Urteil angeht, so habe ich dazu auch andere Interpretationen gehört. Die französischen Anwälte sehen das auch nicht nur schwarz, sondern hoffen sogar, gerade auf der Basis dieses Urteils gegen die Pestizide etwas zu erreichen.

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Laut EuGH erfordert das Vorsorgeprinzip, die möglicherweise negativen Auswirkungen der einzelnen Wirkstoffe und des gesamten Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit zuerst zu bestimmen und dann umfassend zu bewerten „auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung“. Bei der Zulassung sei „die Berücksichtigung der Kumulations- und Synergieeffekte der Bestandteile dieses Mittels ebenfalls verpflichtend“, schreiben die Richter unter Verweis auf die entsprechenden Passagen der Verordnung. Deshalb hätten die Mitgliedstaaten „bei einer solchen Bewertung die Wechselwirkungen zwischen den Wirkstoffen, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen zu berücksichtigen“.

Bisher sieht die Zulassungspraxis in der EU so aus, dass auf EU-Ebene die einzelnen Wirkstoffe zugelassen werden, während die Mitgliedsstaaten für die Zulassung der damit hergestellten fertigen Pestizide zuständig sind. Damit die Mitgliedsstaaten bei einem fertigen Pestizid die Gesundheitsrisiken bewerten können, müssen auch für das fertige Produkt entsprechende Studien zur Karzinogenität und Toxizität vorliegen, schreiben die Richter – auch wenn dies in der Verordnung nicht explizit vorgeschrieben sei. Denn das fertige Mittel dürfe nur zugelassen werden, „wenn nachgewiesen ist, dass es keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hat“.

Bisher seien entsprechende Studien nicht vorgelegt worden, erklärt Rechtsanwalt Guillaume Tumerelle: „Die Zulassungen für das Inverkehrbringen werden ohne langfristige Toxizitäts- und Karzinogenitätsanalyse der in Verkehr gebrachten Fertigprodukte erteilt.“ Für ihn folgt daraus, dass viele Zulassungen für Pestizide unverzüglich entzogen werden müssten. Denn die Behörden der Mitgliedsstaaten sind an die Auslegung des obersten europäischen Gerichts gebunden und müssen die Verordnung entsprechend umsetzen.